AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen

1. Angebot:
Unsere Angebote sind freibleibend. An Zeichnungen, Mustern, Katalogen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen weder dritten Personen noch Konkurrenzfirmen vorgelegt werden.

2. Kaufabschluss und Bestätigung:
Der Kaufvertrag gilt erst mit Abgabe unserer Auftragsbestätigung; es gelten unsere „Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen“; abweichende Bedingungen, die uns der Käufer vorlegt, gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind. Alle mündlichen Abreden, insbesondere von Vertretern, sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

3. Preise:
Die Preise gelten in EURO ab Werk ausschließlich Verpackung. Die Preise sind errechnet unter Zugrundelegung der heutigen Materialpreise und Löhne. Sollten diese Faktoren bis zum Liefertage eine Änderung erfahren, so behalten wir uns Preisberichtigungen vor. Die Preise sind für Nachbestellungen nicht verbindlich.

4. Werkzeuge:
Werkzeugkostenanteile werden grundsätzlich getrennt vom Warenwert in Rechnung gestellt. Durch Vergütung von Kostenanteilen für Werkzeuge erwirbt der Besteller keinen Anspruch auf die Werkzeuge, sie bleiben in jedem Falle unser Eigentum.

5. Zahlung:
Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto in bar. Bei verspätetem Zahlungseingang behalten wir uns vor Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Sollzinsen zu berechnen. Aufrechnung oder Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von uns nicht anerkannter Gegenansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.

6. Lieferfrist:
Die Lieferfrist beginnt, wenn alle Unterlagen, die zur Erledigung des Auftrages beizubringen sind, vorliegen und die Auftragsbestätigung erfolgt ist. Die Lieferung gilt als fristgerecht erfolgt, wenn die Ware innerhalb der vereinbarten Frist das Werk verlassen hat oder Versandbereitschaft gemeldet ist. In Fällen höher Gewalt oder bei Betriebsstörungen, insbesondere Rohstoff- oder Energiemangel, Maschinen- oder Werkzeugbruch, Streik, Aussperrungen, Transportschwierigkeiten oder sonstigen von uns nicht zu vertretenden Umständen, sind wir berechtigt, die Lieferfrist angemessen zu verlängern. Teillieferungen gelten als Geschäfte für sich. Sie werden als solche in Rechnung gestellt und sind besonders zu bezahlen.

7. Abnahme:
Falls eine Abnahme vereinbart ist, hat sie im Werk durch den Besteller oder durch einen Beauftragten oder durch den Dritten, für den bestellt worden ist, zu erfolgen. Verzichtet der Besteller auf Abnahme im Werk, so gilt die Ware als bedingungsgemäß geliefert, sobald sie das Werk verlassen hat. Sachliche Abnahmekosten werden unsere persönliche Kosten des Abnahmebeauftragten vom Besteller getragen.

8. Verpackung:
Die Ware wird branchenüblich verpackt und die Verpackung zum Selbstkostenpreis berechnet. Bei frachtfreier Rücksendung innerhalb von 4 Wochen in einwandfreier wieder verwendbarer Beschaffenheit werden 2/3 des berechneten Wertes vergütet. Bei Einwegverpackung ist eine Vergütung ausgeschlossen.

9. Versand:
Wenn nicht besonders vorgeschrieben, bleibt die Versandart unserem Ermessen vorbehalten ohne Verantwortung für billigste Verfrachtung. Mit Verlassen des Werkes gehen sämtliche Kosten und Risiken, die mit dem Versand zu tun haben, zu Lasten des Bestellers.

10. Gefahrenübergang:
Die Gefahr geht auf den Besteller auch dann über, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung das Werk verlassen hat oder wenn Versandbereitschaft gemeldet worden ist. Wird die Versendung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Besteller über.

11. Mängelrügen:
Reklamationen wegen Gewicht, Stückzahl, Qualität der Ware müssen spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Sendung schriftlich erfolgen. Dies gilt auch bei Lieferungen, für die der Ablieferungsort ein ausländischer Bestimmungsplatz ist. Mehr- oder Minderlieferungen sind bis zu 10 % zulässig. Erweist sich eine Mängelrüge als berechtigt, so bleibt es uns vorbehalten, ob wir für fehlerhafte Stücke Ersatz liefern, die Stücke in ordnungsmäßigem Zustand bringen oder den für sie berechneten Preis gutschreiben wollen. Darüber hinausgehende Ersatzansprüche lehnen wir ab. Das Recht der Mängelrüge ist ausgeschlossen, wenn die von uns gelieferten Waren vom Besteller bereits bei- oder verarbeitet sind. Rücksendungen werden nur nach vorhergehender Vereinbarung angenommen.

12. Eigentumsvorbehalt:
Die von uns geliefert Ware bleibt bis zur Erfüllung aller uns gegen den Besteller zustehenden Ansprüche unser Eigentum. Veräußert der Besteller die von uns gelieferte Ware – gleich in welchem Zustand, so tritt er hiermit schon jetzt die ihm uns der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer bis zur Höhe unserer Ansprüche an uns ab. Der Besteller ist verpflichtet, seinem Abnehmer die Abtretung bekanntzugeben und uns zur Geltendmachung unserer Rechte alle erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und Auskünfte zu geben. Erhält der Besteller von seinem Abnehmer Zahlungen, so gelten diese Zahlungen als für uns vereinnahmt und sind unverzüglich an uns weiterzuleiten. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung vor vollständiger Bezahlung der Ware sind nicht gestattet. Pfändungen Dritter sind uns vom Besteller unverzüglich anzuzeigen.

13. Patentverletzung:
Wird die Ware in vom Besteller besonders vorgeschriebener Ausführung (nach Zeichnung, Muster oder sonstigen bestimmten Angaben) hergestellt und geliefert, so übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch die Ausführung Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte, nicht verletzt werden. Der Besteller ist verpflichtet, uns von allen Ansprüchen Dritter, die sich aus einer solchen Verletzung ergeben könnten, zu befreien.

14. Gerichtsstand:
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar und mittelbar aus diesem Vertragsverhältnis ergeben, ist das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Berlin. Das gilt auch für Wechselverbindlichkeiten.

15. Verbindlichkeit des Vertrages:
Rechte, die sich aus diesem Vertrag ergeben, dürfen vom Besteller und Lieferer nur im gegenseitigen Einverständnis auf Dritte übertragen werden. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich.

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